OFFENER BRIEF 1 AN DEN RECHTSSTAAT

Thema: „Rechtsbeugende“ Wirtschaftshilfe für Vermieter?

1. Teil Spezialistensprache + 2. Teil Allgemeinsprache

Die Propaganda, da gäbe es einen Rechtsstaat, verschweigt das er keine Idee für einen Weg zu einem Gerechtigkeitsstaat hat: Dieser Rechtsstaat ist ein Supermarkt an dessen Kasse der Preis für das Einkaufen von Recht diktiert wird.

Rainer Wieczorek, Berlin im September 2015

„Amtsgericht Neukölln in 12038 Berlin
An die Präsidentin

Betrifft: Beschwerde gegen das Verhalten der Richterin am Amtsgericht Berlin-Neukölln Frau … in der mündlichen Verhandlung … August 2015 in Sachen … ./. Wieczorek Az.: … Der Beklagte war anwesend

Sehr verehrte Frau Präsidentin am Amtsgericht Berlin -Neukölln,

der Beklagte Wieczorek war -wie im August als überall anerkannte Ferienzeit üblich – im Ausland. Wegen des Verhandlungstermins am 20. 08. kam er bewußt seinen Auslandsaufenthalt verkürzend rechtzeitig zurück. Es ist schon unerfindlich und grenzt schon an Parteilichkeit in einem Zivilrechtsverfahren, an den Beklagten das Schreiben vom 11. 08. „kurz vor Toresschluss“ noch dazu in der Ferienzeit mit schwerwiegendem vorgefassten Urteil abzusenden. (siehe unten

Anlage 1) Bestenfalls kann dieses parteiische Schreiben frühestens am 18.08. bei dem Beklagten eingegangen sein. Ein weiterer Vorwurf dieses insgesamt rigiden Vorgehens der Richterin ist zu erheben: Der Beklagte hätte doch in der mündlichen Verhandlung vom 20. 08. den Rechtsbegriff Bruttomiete bestreiten können. Doch schon hier wird deutlich, dass diese Richterin einem juristischen Laien mit Rechtsbegriffen traktiert und ihn nicht darüber aufklärt, dass hier ein Bestreiten möglich ist. Die Wahrheit darüber hinaus aber ist, dass der Beklagte einen Rechtsbegriff gar nicht bestreiten muss. Er hat genügend Tatsachen nicht nur vorgetragen, sondern auch unter Beweis gestellt, dass es sich bei dem Mietvertrag um eine Nettomiete handelt. (Siehe Anlage 3) Im Schreiben der Klägerseite vom 16. 07. ist diese doch selbst verwundert, dass die Richterin aufgrund vorgefassten „kurzen Prozesses“ von der im Gerichtsbezirk üblichen Rechtsprechung abweicht. Jenseits von der in Privatautonomie zwischen den Vertragsparteien getroffenen Mietzahlungsvereinbarungen saugt sich diese Richterin eine Meinung aus den Fingern, die Miete sei als Ganzes zu niedrig und weist ungenau auf den Berliner Mietspiegel hin. Wenn schon eine Richterin meint, mit einem Laien „kurzen Prozess“ machen zu dürfen, um sich eine Urteilsbegründung und eine Auseinandersetzung mit der im Gerichtsbezirk durchgesetzten Rechtsprechung zu ersparen, um sich bei bestem Richtergehalt auch noch ein Stück „des Lobes der Faulheit“ zu gönnen, dann wird man doch auf diesen groben Klotz auch einen groben Keil setzen dürfen: Die Miethöhe, die die Vertragsparteien in Ausübung ihrer Privatautonomie ausgehandelt und vereinbart haben, geht diese Richterin gar nichts an.

Unter Vertragsfreiheit versteht man die Freiheit des einzelnen, seine privaten Lebensverhältnisse durch Verträge zu gestalten. Sie ist verfassungsrechtlich gewährleistet (Art. 2, I GG) und ist die wichtigste Erscheinungsform der Privatautonomie.

Weiter: Der Berliner Mietspiegel ist sicher ein durchaus sinnvolles Hilfsinstrument zu

§ 558 a BGB, jedoch dürfte einem Organ der Rechtspflege, einer Ausüberin der rechtsprechenden Gewalt, selbst im Tiefschlaf bewusst sein, dass der Berliner Mietspiege kein Gesetz ist und keine Gesetzeskraft entfaltet. Es muss durch Ihre Aufsicht, sehr verehrte Frau Präsidentin, darüber gewacht werden, dass in Ihrem Gerichtsbezirk auch nicht andeutungsweise ein Rückfall in das Vertragshilfegesetz stattfindet. Diese Beschwerde dient auch der Bitte: Wehret den Anfängen. Die Motivation, für die nachfolgend dargelegte unrichtige, m.A. gesetzwidrige prozessualen Vorgehensweise der Richterin ist ja beweiskräftig in ihrer eigenen Darlegung ihres Schreibens vom 11. 08. 2015 (Anlage 1, siehe unten) aufzufinden:
„…. liegt die vom Kläger verlangte Miete unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete nach dem Berliner Mietspiegel 2015.“ Innerhalb des mündlichen Diktats der Richterin wurde das natürlich viel gröber artikuliert, in dem Sinne, dass die Miete für die Wohnung des Beklagten eh zu niedrig sei. Der Beklagte als Laie, musste das so verstehen, dass die mit ihm und dem ehemaligen Vermieter ausgehandelte Miete so niedrig sei, dass jede Mieterhöhung gerechtfertigt ist. Im Volksmund und in der Laiensphäre hört sich der Vortrag der Richterin so an, dass derjenige Mieter, der eine preisgünstige Wohnung gefunden hat, grundsätzlich jeden Prozess zur Miethöhe verlieren muss. Die Verärgerung der Richterin über einen für den Mieter günstigen Mietvertrag zieht sich sodann durch das weitere ZPO-Verfahren. Sowohl die Klägerseite als auch der Beklagte hatten die Auffassung, dass man im Güteverfahren eine vergleichsweise Regelung gegenseitigen Nachgebens finden würde. (siehe Schreiben der Kläger-Rechtsanwälte … und … vom 16. Juli 2015, (Anlage 2, siehe unten) Nicht so die Richterin: Sie wollte das in ihrem Schreiben vom vom 11. 08. 2015 (Anlage 1) schriftlich dargelegte Vor-Urteil: „Dem Beklagten wird anheim gestellt, zu prüfen, ob die Klage zur Vermeidung weiterer Kosten noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung anerkannt werden soll.“ autoritär „durchboxen“. Der Beklagte hätte noch vor der mündlichen Verhandlung aufgrund des eindeutigen Inhalts dieses Schreibens einen Befangenheitsantrag gegen diese Richterin stellen können, wenn er das schreiben gekannt hätte. Heute schon kündigt der Beklagte an, dass dann, wenn der Kläger glaubt, über dieses Gericht spekulative Vorteile weiterhin einzustreichen, insbesondere den Äußerungen der Richterin folgend, er könne insgesamt über die Mieterhöhung nach § 558 a BGB hinaus eine höhere Gesamtmiete, als die Vertragliche, verlangen, bei der durchaus möglichen Zuständigkeit dieser Richterin gegen sie einen Befangenheitsantrag mit den Gründen dieser Beschwerde stellen wird. Dem Beklagten ist nicht zuzumuten, es wieder mit dieser Richterin zu tun haben zu müssen.
Jedoch kannte der Beklagte das Schreiben vom 11. 08. bei der mündlichen Verhandlung am 20. 08. nicht, was er der Richterin auf deren Befragen deutlich erklärte. Nach Meinung des Beklagten wäre bei diesem Sachverhalt für die Richterin ein Leichtes gewesen, einen neuen Termin anzuberaumen. Das erweckt in dem Beklagten die Meinung, er habe „überfahren werden“ und zu einem Anerkenntnisurteil zu seinen Lasten getrieben und gezwungen werden sollen.
Eine Verhandlung zur gütlichen Regelung wurde gar nicht erst durchgeführt mit dem Bemerken der Richterin, der Beklagte müsse die Forderung anerkennen. Die Richterin führte die Verhandlung dermassen parteiisch, dass der an und für sich ursprünglich vergleichsbereite Klägeranwalt geradezu dumm gewesen wäre, wenn er sich auf eine gütliche Regelung eingelassen hätte. Die Richterin hat deutlich gesagt, ihr Urteil stünde bereits fest. Unter diesen Umständen durfte der Klägeranwalt gar nicht mehr einen Vergleich abschließen, da ein Nachgeben gegen diese Zusage eines obsiegendes Urteils einem Parteiverrat gleich käme. Die Richterin hat eine gütliche Regelung „mit Fleiss“ und ihren Darlegungen geradezu verhindert. Die abschließende Bemerkung im Verhandlungsprotokoll: „Die Güteverhandlung ist gescheitert“ ist unrichtig. Die Erörterung der Sach- und Rechtslage war nicht auf Vergleich ausgerichtet, sondern auf Unterwerfung des Beklagten in ein Anerkenntnisurteil. Der Beklagte ist Künstler, in Rechtssachen Laie. Die Parteilichkeit der Richterin wird deutlich dadurch, dass es übliche Praxis ist, den Kläger zu bitten, aus Kostengründen von der Antragsstellung erst einmal abzusehen. Obwohl die Richterin wußte, dass der Beklagte ihr Schreiben vom 11.08. gar nicht kannte, rückte sie faktisch von ihrem Kostenersparnisvorschlag ihres Schreibens ab, obwohl die Frage der Kosten Gegenstand der Diskussion war. Andere Richter sind da konzilianter in täglich geübter Rechtspraxis. Der Beklagte kann das in seiner Laiensphäre nur so verstehen: Weil Du eine günstige Miete hast, zahle tüchtig drauf für Deine Frechheit, das Gericht angerufen zu haben. Die Suche nach einer gerechten, dem

§ 558 a BGB entsprechenden gütlichen, zustimmenden Regelung zwischen den Parteien sieht anders aus.
Diese Beschwerde richtet sich darüber hinaus nun gegen die nachfolgende Behandlung der Richterin, den Beklagten in ein Anerkenntnisurteil, das ihr jegliche Urteilsbegründung erspart, eigentlich gegen seinen Willen hinein zu treiben. Die Richterin hat den Beklagten, einen juristischen Laien, getäuscht über die Konsequenzen eines Anerkenntnisurteils. Sie hat ihm vorgegaukelt, er könne zu diesem Urteil eine Stellungnahme abgeben. Der Beklagte musste nach der zynisch gemeinten Wortwahl der Richterin davon ausgehen, dass diese Stellungnahme eine Änderung von Vor-Urteil und Urteil durch andere Richter/Innen zur Folge haben würde. Zuhause angekommen musste er in den Diskussionen mit etwas mehr bewanderten Bürgern feststellen, dass er, wie das Volk sagt, hereingelegt wurde und dass selbst eine Irrtumsanfechtung gemäß § 119 BGB nicht mehr möglich ist.
Dass sich der Beklagte an Sie, sehr verehrte Frau Präsidentin des Amtsgerichts Berlin-Neukölln, wendet, ist durch die zynische Bemerkung der Richterin provoziert, der Beklagte könne ja eine Stellungnahme abgeben. Dass diese Gegenvorstellung zu keinerlei Änderung führt, form-, frist- und zwecklos ist, hat sie geflissentlich in ihrem Zynismus und in ihrer autoritären Überheblichkeit einem juristischen Laien gegenüber verschwiegen. So führt man das der juristischen Gewalt unterworfene Volk an der Nase herum. Es tut mir leid, dass Sie, die sie nichts mit dieser Sache bislang zu tun hatten, nun mit dieser Beschwerde konfrontiert werden. Jedoch hat es diese Richterin nicht anders gewollt.
Die Richterin hat mit ihrer bauernschlauen Methode des „kurzen Prozesses“ dem Rechtsfrieden zwischen Mietern und dem jetzigen Vermieter der Wohnungen im Hause Berlin-Neukölln, Reuterstraße, und dem Amtsgericht Berlin-Neukölln einen schlechten Dienst erwiesen. Der neue Eigentümer, der Kläger, hat sich zum Alptraum und Schrecken der friedlichen Bewohner entwickelt: Er will auf Kosten der Mieter eine optimale Rendite für seine Kapitalanlage herausquetschen. Dabei versucht er mit Tricks, mit falschen und scheinheiligen juristischen Hinweisen mit Hilfe dienstbarer Volljuristen /Innen, wozu nun diese Richterin auch gehört, die Mieter jenseits des Grundsatzes „pacta sunt servanda“ in sie benachteiligende Novationen der Mietverträge hinein zu treiben. Sonderlich zart oder gar gerecht geht es dabei nicht zu, das dürfen Sie dem Beklagten glauben. Das Amtsgericht von Berlin-Neukölln, das können Sie ja statistisch nachprüfen – wird auf Steuerkosten mit einer großen Anzahl von Rechtsstreitigkeiten nach dem Motto „Vorteile werden privat eingestrichen, Nachteile sozialisiert“ von diesem Kläger überzogen. Das Gericht hilft mit dieser Methode des „kurzen Prozesses“ der Herstellung ungerechtfertigter Renditegewinne. Der Beklagte kann schon jetzt voraus sagen, dass aufgrund des Verhaltens der Richterin weitere Prozesse zu erwarten sind, denn sie hat sich erfolgreich um die Klärung von anstehenden Rechtsfragen, denen sie möglicherweise nicht gewachsen war oder die sie nicht entscheiden wollte, gedrückt:

  1. Ist im Mietvertrag, der den Beklagten betrifft, eine Brutto- oder Nettomiete gegeben? Sehr richtig hat sogar auch die Klägerseite ausdrücklich auf diese Problematik in ihrem Schriftsatz vom 16. Juli 2015 (Anlage 2) hingewiesen.
  2. Welche Größe hat überhaupt diese Wohnung?
  3. Welcher Vergleichskategorie des Berliner Mietspiegels gehört diese Wohnung an?

Lob und Verhängnis dieser Drückebergerei: Vor der gerechten Entscheidung dieser Fragen, die zugunsten des Beklagten hätten aufgrund der Rechtsprechung in Ihrem Gerichtsbezirk beantwortet werden müssen. Es bleibt also vor allem für die Zukunft offen, ob diese Wohnung überhaupt mit Hilfe des Berliner Mietspiegels vergleichbar ist. Diese Nichtbeantwortung auf Kosten des Beklagten wird zu weiteren Rechtstreitigkeiten führen, die hoffentlich nach der erfolgreichen Ablehnung dieser Richterin wegen Befangenheit ein anderer Richter oder eine andere Richterin gerecht zu entscheiden hat. Man kann nur hoffen, dass diese nicht diese schroffe Methode des Zwanges zu einem bequemen Anerkenntnisurteil, das alle Fragen vom Tisch wischt, benutzen, sondern eine konkrete, gerechte Entscheidung im Sinne richterlicher Unabhängigkeit treffen und sich nicht bemüßigt sehen, den unangemessenen Kapitalrenditeinteressen von Vermietern nach zu geben, indem man sich darüber aufregt, dass der Beklagte einen günstigeren Mietvertrag hat als viele andere, die dem Diktat von renditesüchtigen Vermietern nichts entgegen zu setzen hatten.

Nun besteht bei dem Beklagten die durchaus begründete Vermutung, – die die Richterin in einer dienstlichen Erklärung zu widerlegen hat -, dass ihr durchaus bewusst war, (weil sie ja von dem Klägerschriftsatz (Anlage 2) ausdrücklich darauf hingewiesen wurde) dass sie in der

RECHTSFRAGE BRUTTO- ODER NETTOMIETE

willkürlich (ohne juristische Begründung) von der Rechtsprechung anderer Abteilungen des Amtsgerichts Berlin-Neukölln, ja sogar des Landgerichts Berlin, a b w i c h. Natürlich ist auch diese andere Entscheidung – wie die Staatsanwaltschaft in einem Fall der 24. Kammer in einer Mietsache, in der die Mieter – wie immer und so sicher, wie das Amen in der Kirche – , den Rechtsstreit verlieren mussten, formuliert, das sei gerade noch von Art. 97 GG gedeckt. Jedoch hätte sie, gemäß § 511 Abs. II, Nr. 2 ZPO beim Abfassen schriftlicher Urteilsgründe auch die Zulassung der Berufung zum Landgericht Berlin entscheiden müssen. Die juristische Qualität ihrer schriftlichen Urteilsgründe wäre so überprüfbar geworden. Dadurch, dass sie den juristischen Laien, den Beklagten, mit fadenscheinigen Argumenten und der unhaltbaren Behauptung, er könne ja eine Stellungnahme abgeben, was er in seiner Laiensphäre so verstehen musste, es sei noch ein Rechtsmittel gegeben, durch das ihm sodann ein Organ der Rechtspflege zu seinem Recht verhelfen könne, in dieses sinnlose Anerkenntnisurteil trieb, hat sie selbst sich der Kontrolle ihrer Urteilsbegründung und ihres Urteils listig entzogen.
Könnte man nicht, sehr verehrte Frau Präsidentin des Amtsgerichts Berlin-Neukölln, nicht sinnvollerweise in Fortsetzung der Sparmassnahmen dieser Richterin den Schwund der rechtsprechenden Gewalt so fortsetzen, indem man den Arbeitsplatz dieser Richterin verschwinden läßt? …- oder gar das ganze Amtsgericht Berlin Neukölln? Wie Sie sicher wissen, kursieren ja im politischen Raum solche Bestrebungen, die bevölkerungsnahen Gerichte abzuschaffen. Vielleicht ist das über diese Richterin und ihr Denken der adäquate Ort, in Zukunft in den Tempeln der Reichen, des GOLDENEN Kalbes, residieren zu dürfen, nachdem die Bevölkerung wegen der hohen Mieten in die Iglus am Stadtrand vertrieben ist.

Die Argumentationskette gleitet in allgemeine Betrachtungen, die das engere Feld des Beklagten verlassen, über, aber immer noch an der Wirklichkeit der Situation des Beklagten haftet. Das Gericht darf mit Protesten und Demonstrationen vor seinen Pforten rechnen, denn es ist nicht mit Gefügigkeit zu rechnen, es gibt recht viele Berliner und gewordene Berliner die ihre Stadt lieben und denen diese eine Heimat ist und die nicht einfach aufgeben werden weil da einige Reichtumsfanatiker meinen Berlin, als Hauptstadt habe Weltmetropolen wie London oder Tokio zu gleichen. Ob vor diesem Amtsgericht oder einem anderen Amtsgericht in dieser Stadt. Es wächst bei unseren Armen und Prekariern die Verzweiflung im Täglichen, das „Irre“ werden, auch provoziert durch selbstherrliche Richterlichkeit zunehmend. Das Bild das die Öffentliche Meinung zeichnet ist ein anderes, als das wirkliche Bild dieser Stadt.
Das Demonstrationsrecht wahr nehmen ist im Bereich des Selbstverständlichen, diese in menschenleere Gegenden zu führen ist Gegentaktik. Hungerstreik und Belagerung vor den Pforten vermeintlichen Unrechts ist Verschärfung ins Disharmonische und in letzter Konsequenz Spaltung der Gesellschaft.
Nun ist der Beklagte bei ernstzunehmender weiterführenden und allgemeinen Gedanken angekommen, diesen Rechtsstaat betreffend, unserem Deutschland, ich betone unserem gemeinsamen Land und dieser Staat ist kein Eigentum der geldgierigen Reichen und der ihnen servil dienenden Judikative.

Diesem Rechtsstaat fehlt eine übergeordnete Ethik jenseits der ökonomischen Vorherrschaft in ethischen Leitsätzen. die sich an einer Idealvorstellung von GERECHTIGKEIT, orientiert mit dem in der Gesellschaft verankertem Sprachgebrauch und zwar in Augenhöhe der Bevölkerung gegenüber den auf Steuerkosten ausgebildeten Spezialisten (Juristen) des sogenannten Rechtsstaates, der in Wahrheit nur ein Rechtsmittelstaat ist. Ein Rechtsstaat ohne die Offenheit, sich in einen Gerechtigkeitsstaat zu entwickeln, ist kein Rechtsstaat, der ist ein Rechthaberstaat für die Reichen. Das derzeitige deutsche Gerichtswesen ist im Kern antidemokratisch und auf Diktatur und Unterwerfung angelegt, denjenigen Staatsbürgern gegenüber die es wagen ohne Rechtsbeistand vor Gericht zu erscheinen und diesem Verhalten leistet die Legislative immer wieder den Vorschub. Wer nicht fähig oder willens ist, seine Rechtsansprüche mit Geld einzukaufen hat selbst bei besten Argumenten bereits verloren. Der Hinweis mit dem Kurzsatz in der Öffentlichen Meinung, wir sind ein Rechtsstaat, ist irreführend, denn er verschweigt die enormen Kosten die immer mehr Menschen nicht aufbringen können, er verschweigt die richterliche Unabhängigkeit die bis in die Willkür gedeckt sein kann, in allem: Straffreiheit, Gehaltsanspruch, Pensionsanspruch, Arbeitsplatzsicherheit. Der Volksmund spricht von Göttern in Robe. Eine Demokratie die sich demokratisieren will und dieses Bestreben ist in der Bevölkerung vorhanden, in der Öffentlichen Meinung unter ferner liefen erwähnt, solch eine sich demokratisierende Demokratie wird das Gerichtswesen mit Exekutive und Judikative und deren Spezialisten in eine gerechtere Umgestaltung führen müssen, wenn die Demokratie sich nicht aufgeben will. Die Traditionslinie von demokratischen Ansprüchen und Entwicklungen wurde in Deutschland immer wieder verschüttet, diese ins Licht zu heben ist ein Anspruch des Künstlers Rainer Wieczorek. Seine Naivität wird vom Personal des deutschen Rechtsstaates mit vielen Beulen geziert, aber genau das ist der Stoff aus dem Kunst entsteht, und zwar eine Kunst die Haltung entwickelt will und nach Geltung strebt damit da überhaupt Ideen für etwas Zukünftliches sind.
Borniertes Herrschaftsverhalten, das ja wie Brenneseln aus dem Boden wächst, erzeugt auch den Stoff für Widerständigkeit bei Jedermann und Jederfrau, die eine Idee von Ehre haben.
Der Beklagte bedankt sich. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit Frau Präsidentin am Amtsgericht Neukölln zu Berlin, Danke.

Hochachtungsvoll
Rainer Wieczorek“

(Mit marginalen Änderungen innerhalb der Zitierregeln ohne inhaltliche Konsequenzen)

Anlage 1 „ .. weist das Gericht zur Vorbereitung auf den Termin zur mündlichen Verhandlung auf folgendes hin: Die Mieterhöhungsforderung des Klägers dürfte nach Auffassung des Gerichts begründet sein. Das Gericht geht mangels Bestreiten des Beklagten von einer Bruttomiete aus. Selbst wenn man die Richtigkeit der Angaben des Beklagten zur (Kleineren) Wohnfläche als richtig unterstellt, liegt die vom Kläger verlangte Miete unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete nach dem Berliner Mietspiegel 2015.

Dem Beklagten wird anheim gestellt, zu prüfen, ob die Klage zur Vermeidung weiterer Kosten noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung anerkannt werden soll.“

Anlage 2 „Unter Berücksichtigung dessen müsste eine neue Mieterhöhung gefertigt werden. Gleichwohl will der Kläger zunächst dieses Verfahren hier weiter betreiben, da möglicherweise mit dem Beklagten eine Einigung im Termin möglich ist, so dass es nicht weiterer Verfahren bedarf.“

Anlage 3 „ Der Kläger hat bisher nie über eine reine Mieterhöhung mit dem Beklagten diskutiert, sondern immer den Versuch unternommen ihm eine Vertragsänderung aufzuzwingen, die die Nebenkosten betreffen.

Weiterhin bestehen zwischen den Parteien Unstimmigkeiten über Größe und Beschreibung der Ausstattung der Wohnung. Es hat den Anschein, als kenne der Kläger diese Wohnung nicht und verwechselt sie mit einer anderen.

Bestritten werden daher vom Beklagten die Angaben des Klägers zur Wohnung.

  1. Die Wohnungsgröße beträgt nur 30,48 qm + 1,32 qm Außenklo, NICHT wie der Kläger behauptet 39,75 qm.
  2. In der Wohnung befindet sich keine Toilette, zur Wohnung gehört ein Außenklo, halbe Treppe tiefer.
  3. Die Wohnung wird auch mit einem Kachelofen beheizt. Beweis zu 1.), 2.) und 3.): Augenscheinnahme durch das Gericht. Diese Art von Wohnung wird im Berliner Mietspiegel nicht mehr erwähnt.“