GEKÜRZTE EMAIL AUSGABE DER KUNSTDEMOKRATIE

Gekürzte Email Ausgabe der „KUNSTdemokratie“
Kopierung für Freie Kunstforschung und Freie Demokratieforschung
Das Debattenblatt der Stiftung KUNSTdemokratie
Rechtsfähigkeit und Gemeinnützigkeit in spe – Jg.2, Nr.2, 2018

Wohnungsrecht GLEICH = GLEICH Menschenrecht

Eine Außerparlamentarische Gesetzes Initiative

Wohnungslosigkeit, Obdachlosigkeit darf nicht sein. Wir leben hier in einem Land Namens Deutschland. Es wird reicher und reicher und erbärmlicher, erbarmungslos kälter. Unser aller Rechtsstaat konzentriert sich auf den Schutz von Eigentumsverhältnissen und je üppiger diese sind, um so üppiger wird rechtsstaatlich geschützt. Die Würde des Menschen ist unantastbar, wird aber mehr und mehr zum Papiertiger, wird im täglichen begrapscht. Der soziale Rechtsstaat lässt seine Armen mehr und mehr Schutzlos. Geht es um ihre Wohnungen und es lohnt sich ökonomisch für den Besitzer, wird der Rechtsstaat genutzt bei einer Monatsmiete plus 1 Cent Rückstand Mechanismen einer „rechtsstaatlichen“ Zwangsräumung in Gang zu setzen. Besonders gerne hier in Berlin von unseren landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften denen eine erhebliche Mitschuld bei Zwangsräumungen analysiert wurde in einer Fallstudie der Humboldt Universität (Berner/Holm/Jensen, 2014). Willkürliche, individuell gesetzte moralische Anmassungen bei den staatlichen, wie staatlich geförderten Hilfesystemen die Wohnungslosigkeit und Zwangsräumungen verhindern sollen, versagen an dieser geforderten Aufgabe in nicht mehr hinnehmbarer Weise. Die Sozialsysteme arbeiten an ihrer Selbsterhaltung und werden zunehmend zum Problem der zu lösenden Probleme. (Nebenbemerkung: Für die Systeme muß eine Erfolgsbelohnung her mit gleichzeitiger Aufgabenneuorientierung bei Arbeitsplatzerhalt.) Begriffe aus dem Hilfesystem wie: Anschreiben, Beratungen, Hinweise, Prüfungen, Einschätzungen, Begleitungen, Ausgliederungen, Auslegungen, Aushandlungen, aber kein schützendes Recht, keine Rechtsstaatlichkeit für die Würde des Menschen gegen dessen Zwangsräumung ohne eine Ersatzwohnung zu geben, ist keine Hilfe sondern Willkür gegen die unantastbare Würde dieser Menschen. Dieser Sozialstaat schmeißt Menschen wie Dreck auf die Straße. Zwangsräumung vollzieht sich meist diskret und Wohnungsnot bleibt eine verborgene Angelegenheit. Die Ausmaße der Armut an sich wird in Deutschland besonders gerne Verdrängt, Mäntel der Verschwiegenheit darüber gelegt und brillante „Werbetafeln“ der Behauptung oder der Kritik an der Behauptung hochgehalten. Bewirtschaftungsmaßnahmen für Designer und Werbeagenturen. Und was folgt daraus außer unterhaltsame Ablenkung? Hier in Berlin der Hauptstadt der Gentrifizierung, der Verdrängung, der Armut, des Feinstaubes, der großen politisch gemachten Werbetafeln zum Sozialstaat, Rechtsstaat, Umweltschutz, etc. verhält es sich dann so:

„Die kaum vorhandene Auskunftsbereitschaft des Senats erschwert dabei nicht nur die wissenschaftliche Analyse, sondern vor allem die politische Auseinandersetzung mit der Berliner Wohnungsnot. Eine Mitarbeiterin eines Verbandes für Wohlfahrtspflege formulierte in einem Gespräch mit uns:

„Bei Zwangsräumungen ist einfach das Problem, dass wir keine Zahlen haben, wir wissen nicht, wie viele es sind. Und es ist immer schwierig, politisch etwas dagegen durchzusetzen, wenn man keine Zahlen hat.“ (ebenda)

Es wird eine eindeutige Gesetzlichkeit gefordert das Zwangsräumungen auf die Straße nicht mehr möglich sind, bedingungslos. Gründe für Zwangsräumungen müssen auf ein Minimum reduziert werden. Ein bedingungsloses Wohnungsrecht als Menschenrecht muß her, mit definierter Größe, Wärme, Energie, Wasser. Wohnungsbau für die Gesamtbevölkerung mit Wohnungsbau Überschuss muß Staatsziel und verpflichtende Staatsaufgabe sein.

Die Würde des Menschen ist unantastbar
in Ableitung für Mieter+innen das Grundrechte/Grundpflichten Gesetze zum Wohnraum.

Präambel

Die Bundesrepublik Deutschland als Gesamtstaat trägt die Pflicht jedem Menschen auf seinem Staatsgebiet, Bürger*in oder Familie oder autonom gesetzte Wohngruppen eine Wohnung zur Verfügung zu stellen. Es gibt einen klar definierten einzuhaltenden Mindeststandard für Menschen die aus Not auf eine staatliche Wohnung angewiesen sind. Der Staat hat Sorge zu tragen und ausgleichende Maßnahmen zu treffen so das seine Menschen und Staatsbürger*innen nicht durch den privaten Wohnungsmarkt bei Beanspruchung ihrer sozialen Grundrechten beschnitten werden. Eine staatliche Pflichtwohnung darf einfachen Standards entsprechen, die definiert sind. Wärme, Wasser, Energie, Hygiene, Sicherheit, Tageslichtangebunden und Anbindung an die Ortsübliche soziale Infrastruktur. In einer staatlichen Pflichtwohnung darf bei der Erhebung der Gesamtmiete, sowie der Lage für diesen Wohnraum, kein Bürger*in in der Beanspruchung seiner sozialen Grundrechte beschnitten wird. Soziale Grundrechte sind Nahrung, Arztversorgung, Bildung/Kultur, Information, Verkehr zwischen den Grundrechten und Geldbesitz. Die Bundesrepublik Deutschland als Gesamtstaat muß steuerlich/fiskalisch ausgleichende Mechanismen bereitstellen um seine zwingend zu realisierende Pflichtaufgabe staatliche Pflichtwohnungen zu besitzen nachkommen. Hintergehungstatbestände und Verhinderungstatbestände die Pflichtziele dieses Gesetzes zu behindern muß strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, auf allen Ebenen staatlicher und privater Verantwortlichkeit. Alle Staatsbürger sind Aufgefordert an der Erreichung und dem Ausbau von sozialen Grundrechten Mitzuwirken. Die sozialen Grundrechte sollen eine Existenzsicherheit gewährleisten und mit der Unverletzlichkeit der Würde jedes einzelnen Menschen im Einklang sich befinden. Der soziale Rechtsstaat kennt keine Grenzen. Er investiert in die soziale Kompetenz seiner Staatsbürger*innen, auch im Hinblick auf eine Völkerverständigung und unter Wahrung dieser Rechte bei einer Vereinigung zu einem europäischen Staatsmodell.

§1 WOHNUNGSRECHT

Jeder Bürger*in hat Anspruch auf 35 qm Wohnraum mit Sanitär und Küche

(2) Für Familien und Wohngruppen sind entsprechend größere Wohnungen oder zusammenhängende Wohnräume zu ermöglichen.

(3) Für Physisch oder Psychisch beeinträchtigte Menschen gelten Sonderregelungen. Da wo keine standardisierten Regeln möglich sind, werden die Einzelfälle geregelt.

§2 WOHNUNGSWECHSEL

(1) Zwangsräumungen aus staatlichen Pflichtwohnungen sind aus finanziellen Gründen nicht zulässig.

(2) Zwangsräumungen aus privaten Wohnungen auf die Straße sind nicht zulässig. Zwangsräumungen dürfen nur vollzogen werden bei unmittelbarem Umzug in eine andere Wohnung.

(3) Wohnungswechsel die aus sozialen Gründen für sinnvoll erachtet werden sollten einvernehmlich mit Hilfe einer Mediation erfolgen.

Eine Aktion vom „Büro für Menschenrechte“
Einer Arbeitsgemeinschaft der Stiftung „KUNSTdemokratie“ in spe
Verantwortlich Rainer Wieczorek

ANMERKUNG: Auszug aus der Satzung zur Stiftung „KUNSTdemokratie“ in spe

„In einer Arbeitsgemeinschaft zur Soziale Existenzsicherung als Naturrecht in der allgemeine Existenzrechte für Menschen erforscht und entwickelt werden. Deren Ergebnisse werden gepflegt sowie als Information und Handlungsempfehlungen an die allgemeine Öffentlichkeit gerichtet.“