Satzung des Vereins „Freundeskreis KUNSTdemokratie für interaktive Kulturprozesse“ e.V.

Inhalt/ Übersicht

§1 Name, Sitz und Geschäftsstelle

§2 Zweck und Zielsetzung des Vereins

§3 Gemeinnützigkeit

§4 Mitgliedschaft

§5 Beiträge, Vereinsvermögen, Haftung

§6 Organe des Vereins

§7 Mitgliederversammlung

§8 Vorstand

§9 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

§10 Auflösung des Vereins

§11 Salvatorische Klausel

§1 Name, Sitz und Geschäftsstelle

(1)Der Verein führt den Namen:

„Freundeskreis KUNSTdemokratie für interaktive Kulturprozesse “

(2)Er hat seinen Sitz in Berlin.

(3)Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§2 Zweck und Zielsetzung des Vereins

A: die Förderung von Kunst und Kultur;

Zur Verwirklichung dieser Zwecke wird das „Haus für KUNSTdemokratie“, ein Ort für interaktive Kulturbegegnung geschaffen. Der Ort beherbergt eine offene Werkstatt für geistige und produktive Prozesse für Kunst- und Kulturinteressierte jeglicher Herkunft und jeden Alters.

Der Verein organisiert Performances, Ausstellungen, Kurse, Konferenzen, Vorträge und Werkstattgespräche.

Über seine Aktivitäten und Vereinszwecke informiert der Verein durch Öffentlichkeitsarbeit in Form von Publikationen in Printmedien und online – zum Beispiel auf der Vereins-Website – die Allgemeinheit.

Hier wird Künstlern_innen und Kulturschaffenden ein Ort öffentlichen Auftretens geschaffen.

Zur Verfolgung seiner Zwecke, kann der Verein mit anderen die Kunst und Kultur fördernden gemeinnützigen Institutionen bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts kooperieren.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig.

Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§4 Mitgliedschaft

(1)Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben, die für die Ziele des Vereins eintreten wollen.
Der Eintritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und wird von diesem entschieden.
Mit wichtiger Begründung kann sich eine Ablehnung der Beitrittserklärung eines Bewerbers rechtfertigen. Der Abgelehnte hat das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung, die darüber mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig entscheidet. Das Mitglied erkennt mit der Aufnahme gleichzeitig die zu dieser Zeit gültige Satzung des Vereins an.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.
Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen, spätestens 2 Monate vor Ende des Geschäftsjahres mit Wirkung zu dessen Ende.
Ein Mitglied, das gegen die Vereinsinteressen verstößt oder dessen Verbleiben das Ansehen des Vereins gefährdet oder das trotz wiederholter Mahnung den Jahresbeitrag nicht leistet, kann ausgeschlossen werden, worüber der Vorstand entscheidet.
Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Dem Mitglied steht das Recht zu, gegen die Entscheidung des Vorstands dieEntscheidung der Mitgliederversammlung anzurufen, die darüber mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig entscheidet.

§5 Beiträge, Vereinsvermögen, Haftung

Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Methoden des Fundraising die der Gemeinnützigkeit entsprechen.
Die Haftung des Vereins ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Über die Erstattung von Auslagen können Vereinbarungen getroffen werden. Der Verein kann im Rahmen seines Zweckes auch Eigentum erwerben, den Mitgliedern stehen jedoch keine Anteile am Vereinsvermögen zu.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einheiten („Ausschüsse“) mit besonderer Zielsetzung gebildet werden.

§7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

(3) Die Einladung hierzu erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und eventueller Anträge, mindestens 3 Wochen vor der Versammlung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Anschrift gerichtet war. Einladungen per Email und Fax sind zulässig.

(4) Änderungs- oder Ergänzungswünsche der Mitglieder müssen spätestens 10 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn er sie für notwendig hält oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.

(6) Das Ersuchen muss schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand eingereicht werden.

(7) Den Vorsitz der Versammlung führt in der Regel der Vorsitzende des Vorstands, sonst einer seiner Stellvertreter.

(8) Der Vorsitzende bestimmt einen Protokollführer für die jeweilige Mitgliederversammlung. Das Protokoll ist vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Das Protokoll wird an alle Mitglieder versandt.

(9) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmabgabe per E-Mail sind zulässig.

(10) Schriftliche Stimmabgabe ist möglich; die Erklärung muss dem Vorsitzenden bei Beginn der Versammlung vorliegen.

(11) Das gilt auch für die schriftliche Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied, das an der Versammlung teilnimmt. Auf ein Mitglied sollen nicht mehr als 2 Stimmrechte übertragen werden. Stimmabgabe per E-Mail sind zulässig.

(12) Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder ihre Stimme schriftlich abgegeben haben oder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(13) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und den Rechnungsführer und den Kassenprüfer; sie kann Ehrenmitglieder ernennen. Der zur Prüfung der Rechnungsführung gewählte Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf hat jederzeit das Recht, die Buchführung zu prüfen und in der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.

(14) Sie nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen, den Bericht des Rechnungsführers und des Kassenprüfers und ist zuständig für die Entlastung des Vorstands sowie für die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

(15) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung oder dem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Antrag erfolgt die Beschlussfassung geheim.

(16) Eine Zweidrittelmehrheit ist erforderlich für Satzungsänderungen wie für eine Vereinigung mit einem anderen Verein. Bei einer Vereinigung ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und zuständig. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern des Vereins. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann auf einer Mitgliederversammlung eine Nachwahl erfolgen. Solange besteht der Vorstand aus den verbliebenen Mitgliedern. 3/4

(2) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Tätigkeiten im Dienst des Vereins können im Rahmen des § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz (Ehrenamtspauschale) vergütet werden.

(3) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben dabei:

  • (A) Überwachung der Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • (B) die Anmietung von Geschäfts/Vereinsräumen.

(5) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(6) Jedes Vorstandsmitglied ist Einzelvertretungsberechtigt, wobei die Stellvertreter von dieser Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch machen dürfen.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom Protokollführer der Vorstandssitzung zu unterzeichnen.

(8) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) gewählt, er besteht im Sinne des § 26 BGB aus dem Vorsitzenden und 2 Stellvertretern.

(9)Ein Vorstandsmitglied hat die Aufgabe des Rechnungsführers zu übernehmen.

§9 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.

(2) Der Vorstand hat bis zum 30. April jeden Jahres für das vergangene Jahr den Jahresabschluss aufzustellen.

(3) Dieser ist vom Kassenprüfer zu prüfen.
Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft des öffentlichen Rechts“ zwecks Verwendung für die Förderung:
von Kunst und Kultur.

(3)Bei Auflösung des Vereins bedürfen Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens der Zustimmung des Finanzamtes.

§11 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen oder künftig aufgenommene Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksam- oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält.


ENDE

Vorsitzender des Vereins „Freundeskreis KUNSTdemokratie für interaktive Kulturprozesse“e.V. Rainer Wieczorek, Berlin am 24.1.2018